Eine abschliessende Aussagewürdigung kann damit nicht erfolgen. Mit Blick auf diese Ausgangslage scheint es auch angezeigt, die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen. Zwar beschränken sich die Aussagen der angerufenen Zeugin ebenfalls nur auf die Wiedergabe der Erzählungen durch die Beschwerdeführerin. Aber allenfalls ergeben sich daraus weitere Erkenntnisse, welche auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Glaubhaftigkeitsgutachtens von Bedeutung sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen.