Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragungen (5 Jahre und 10 Monate bzw. 6 Jahre und zwei Monate) sowie der Umstand, dass ihre Aussagen anlässlich der ersten Videobefragung insgesamt sehr karg waren und bei deren Würdigung nach Ansicht der Kammer auch weiteren psychologischen/emotionalen Konflikten Rechnung zu tragen ist.