Bei dieser Ausgangslage können nach Ansicht der Kammer aber einzig durch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Auch wenn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts, aber auch der Staatsanwaltschaft ist, drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person beim Vorliegen besonderer Umstände auf. Solche sind nach Ansicht der Kammer gegeben. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).