Es entsteht aber auch bei den Videobefragungen nicht der Eindruck, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt erst durch die Fragestellungen entstanden oder mehrheitlich durch diese beeinflusst wurden (vgl. E. 8 und 9 dieses Beschlusses). 8.5 Auffallend ist tatsächlich, dass das Element mit den Faustschlägen gegen den Intimbereich sowohl von der Beschwerdeführerin als auch deren Mutter erst in den zweiten Einvernahmen aufgetaucht ist. Aus den Akten erschliesst sich der Kammer nicht, ob die Mutter das Video gesehen hat.