Die Beschwerdeführerin gab zweimal (in der ersten und zweiten Videobefragung) spontan an, dass sie ihrer Mutter nicht erzählt habe, dass sie so getan habe, als würde sie schlafen und dass der Beschuldigte sauer geworden sei. Solche Aussagen wären nach Ansicht der Kammer nicht zu erwarten, wenn sie der Mutter nicht eigene, erlebnisbezogene Schilderungen gemacht hätte. Es zeigt vor allem, dass es der Beschwerdeführerin wichtig zu sein schien, der Mutter alles genau wiederzugeben.