Der Umstand, dass die Mutter die Plüschhunde an die Einvernahme mitgebracht hat, ist deshalb ebenfalls kein Hinweis auf ein einstudiertes Rollenspiel, wie vom Beschuldigten behauptet. Die Ausgangslage präsentiert sich nach Ansicht der Kammer daher nicht dergestalt, dass offensichtlich bereits vor der Erstbekundung (erstmalige Schilderung gegenüber der Mutter) gravierende, suggestive Bedingungen vorgelegen haben. Zudem scheint es unwahrscheinlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Berührung mit dem Fuss suggeriert hat. In diesem Sinn äusserte sich auch die Fachpsychologin in ihrem Bericht vom 18. Januar 2019 (S. 3).