Wie ausgeführt, bestehen durchaus Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war zu differenzieren und auch zwischen dem Nachspielen und der Situation mit dem Beschuldigten unterscheiden konnte. Mit der Aufforderung zum Spiel war zudem nicht die Aufforderung an die Beschwerdeführerin verbunden, die Mutter anzufassen. Der Beschuldigte erkannte in der ersten Videobefragung folgende Aussage der Beschwerdeführerin: «Mein Mami hat mit mir ein Spiel gemacht, damit ich es nicht wieder vergesse» (09:00:13/23).