Zwar schien das Nachspielen betreffend den Vorfall auf der Toilette schon vor den Aussagen betreffend Streicheln an der Vagina erfolgt zu sein. Es handelt sich aber um separate Vorfälle, die auch von der Beschwerdeführerin immer unterschieden wurden. Es kann daher auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das erste Spiel die Aussagen betreffend Streicheln an der Vagina beeinflusst haben. Wie ausgeführt, bestehen durchaus Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war zu differenzieren und auch zwischen dem Nachspielen und der Situation mit dem Beschuldigten unterscheiden konnte.