Die Trennung ist eine belastende Situation, aber es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass es seit der Regelung des Besuchsrechts im August 2018 zu Schwierigkeiten gekommen ist. So ergibt sich auch aus dem Bericht der Fachpsychologin, welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Mutter betreut hat, dass bis zum 14. Dezember 2018 keine Äusserungen der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegen haben, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Beschuldigten gehen wolle. Sie habe auch nie negativ über den Beschuldigten gesprochen.