Die Vorwürfe wurden zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Beschuldigte eine eigene Wohnung in Aussicht hatte, was gemäss Trennungsvereinbarung zu einer Ausweitung seines Besuchsrechts führte. Allerdings bestreitet die Mutter, dass sie von der neuen Wohnung des Beschuldigten gewusst hat (Einvernahme vom 24. Juni 2019, Z. 224 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten geht auch nicht hervor, dass er ihr dies zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hatte (Einvernahme vom 21. Dezember 2018, Z. 79 ff.). Insofern ist jedenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen