Die Kammer erkennt somit Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sich der Vorfall mit dem Fuss nicht so abgespielt haben kann, wie von der Beschwerdeführerin vorgeführt, oder dass sie und ihre Mutter betreffend Nachspielen des Vorfalls im Bett gegensätzliche Aussagen machen, führt nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen, auch wenn diesbezüglich Klärungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch allfällig suggestiven oder anderen Einflüssen Rechnung zu tragen.