Die Beschwerdeführerin beschrieb wiederholt eine konkrete Handlung und es scheint nachvollziehbar, dass deren Bedeutung sich ihr nicht erschloss bzw. ihr zum Zeitpunkt der ersten Befragung unverständlich war. Ihre Aussagen sind daher auch vor diesem Hintergrund zu würdigen und einzuordnen (vgl. Beschwerde S. 7 unten). 7.5 Die Kammer erkennt somit Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin.