Bei der Kammer entstand zudem nicht der Eindruck, dass sie nur bei Alltagsfragen spontan und differenziert Aussagen machte (vgl. dazu auch E. 11 dieses Beschlusses). Zwar schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Videobefragung auf einmal Faustschläge, die sie vorgängig nicht erwähnt hatte. Die Beschwerdeführerin sprach aber nach wie vor auch vom Streicheln bzw. führte ein solches vor. Ob und inwiefern die Faustschläge allenfalls auf suggerierte Einvernahmen hindeuten und welchen Einfluss dies auf die Würdigung der Aussagen hat, wird nachfolgend geprüft werden.