Ihre Aussage, es sei kitzlig gewesen, ist dabei durchaus ein originelles Detail. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie so getan habe, als würde sie schlafen (dabei hat sie auch ihrem Plüschtier die Ohren über die Augen gelegt). Diese Aussagen sowie die Antworten, welche Positionen sie im Bett eingenommen hatte (Seite und Rücken) und wo bzw. mit was sie der Beschuldigte berührt haben soll, blieben ebenfalls gleich. Bei der Kammer entstand zudem nicht der Eindruck, dass sie nur bei Alltagsfragen spontan und differenziert Aussagen machte (vgl. dazu auch E. 11 dieses Beschlusses).