Zudem dürften in der ersten Einvernahme auch sprachliche Schwierigkeiten die Aussagequalität beeinflusst haben. 7.2 Die Reaktionen und Antworten der Beschwerdeführerin erfolgten aber teilweise durchaus differenziert. So kann beispielsweise betreffend die Frage an der ersten Videoeinvernahme, ob die Beschwerdeführerin nackt war, nicht einzig auf den Videoabschnitt ab 09:33:05 verwiesen werden. Diese Frage war schon kurz vorher Thema.