7. 7.1 Die Beschwerdeführerin war in der Lage, dem Gespräch zu folgen und kontextbezogen Antwort zu geben. Es gibt keine Anzeichen, dass sie nicht über die kognitiven Voraussetzungen verfügt hatte, grundsätzlich verwertbare Aussagen zu machen. Es trifft aber zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen wenig Details enthalten, grösstenteils auf konkrete Nachfrage hin erfolgten und sich oftmals auf ein Nicken bzw. Kopfschütteln sowie auf ein Vorzeigen der angeblichen sexuellen Handlung beschränkten. Dies gilt fast für die gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Videoeinvernahme.