5. Bereits die ersten Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten nach Ansicht der Kammer Sachverhalte, die eine sexuelle Handlung darstellen könnten (09:11:35 bis 09:15:45; Fuss am Gesäss und Streicheln im Genitalbereich). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb das Streicheln und Stossen im Genitalbereich keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen soll, zumal die Beschwerdeführerin behauptet, dies habe sich im Bett zugetragen und sie habe so getan, als würde sie schlafen. Eine Einstellung mit dem Hinweis, es lägen keine sexuellen Handlungen vor, kann jedenfalls nicht erfolgen.