4 an, sie habe die «Fussfinger (Zehen)» gesehen und deshalb gewusst, dass es der Fuss des Beschuldigten gewesen sei (ab 09:30:50). Die Beschwerdeführerin wird nochmals auf ihre Aussage hingewiesen, wonach sie auf dem Bett Kleider angehabt habe, und sie wird weiter gefragt, ob der Beschuldigte auch ihre nackte Haut mit dem Fuss berührt habe. Die Beschwerdeführerin schüttelt zunächst den Kopf. Auf Frage, ob er nur die Kleider berührt habe, überlegt sie kurz und sagt dann, nein nur auf der nackten Haut und berührt ihre Hand.