Der Beschuldigte habe den Fuss auf die Vagina gedrückt und das habe ihr wehgetan (Z. 216 ff.). Die Beschwerdeführerin habe ihr noch gesagt, dass sie sich schäme wegen dem, was der Beschuldigte gemacht habe (Z. 223 f.). Das Streicheln an der Vagina sei immer passiert, wenn sie beim Beschuldigten übernachtet habe (Z. 231). Auf Frage, ob die Beschwerdeführerin bereit sei, mit einer anderen Person darüber zu sprechen, habe sie gesagt, dass man das nicht mache, was der Beschuldigte gemacht habe, und dass sie sich dafür schäme (Z. 244 ff.).