2 diesem Hintergrund bildet der Vorfall auf der Toilette nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon ergeben sich auch nach Ansicht der Kammer weder aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Mutter noch aus ihren Aussagen anlässlich der Videobefragungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sie in diesem Zusammenhang in eine sexuelle Handlung miteinbezogen hat. Es kann insofern auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (S. 16, 1. Abschnitt).