6 digungsanspruch Dritter ausdrücklich äussert, Art. 434 StPO, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, denn es geht nicht darum, dass der Beschwerdeführer durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden einen Schaden erlitten hätte. Denkbar wäre es, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Dies würde aber ein Obsiegen seinerseits voraussetzen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, ist ein Entschädigungsanspruch zu verneinen.