Eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsteller fehlt somit. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 E. 7 und BK 12 59 vom 4. April 2012 E. 5). 7. Ein Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Die Bestimmung, welche sich zum Entschä-