Zusammenfassend sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers in subjektiver Hinsicht zwar verständlich. Objektiv betrachtet fehlt es aber an einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, wie sie Art. 169 Abs. 3 StPO für die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts verlangt. Der Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Beschwerdeführers unzulässig ist und er der Zeugenvorladung Folge zu leisten hat.