Ansonsten wäre dies spätestens in der Replik geltend gemacht worden. Ausserdem hat der Beschuldigte sicher nicht vergessen, wer der Beschwerdeführer ist und wie er aussieht. Damit ist auch das Argument, dass er ihn nach der Videoübertragung der Einvernahme leicht wieder erkennen könnte, nicht stichhaltig. Dass der Beschwerdeführer belastende Aussagen machen kann, dürfte dem Beschuldigten ebenfalls längst bekannt sein. Wenn der Beschuldigte seit den fraglichen Vorfällen im Mai 2018, also seit bald zwei Jahren, keine Kontaktaufnahme unternommen hat, lässt dies klar auf das Fehlen einer objektiven Bedrohungslage schliessen.