Entsprechend sind weitere Übergriffe seither ausgeblieben – dies, obwohl der Beschuldigte seit Juni 2018, als ihm erstmals Akteneinsicht gewährt wurde, Kenntnis von der im Anzeigerapport vom 3. Mai 2018 aufgeführten Wohnadresse des Beschwerdeführers hat. Dass die anstehende Zeugeneinvernahme die Bedrohungslage wieder hat aufleben lassen, ist allein schon dadurch widerlegt, dass die Vorladung vom 10. Januar 2020, von der auch eine Kopie an den Beschuldigten gegangen war, offensichtlich keinen Kontaktversuch bei diesem ausgelöst hat. Ansonsten wäre dies spätestens in der Replik geltend gemacht worden.