Sein Ziel, nämlich einen kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin, hat er offensichtlich erreicht. Entsprechend sind weitere Übergriffe seither ausgeblieben – dies, obwohl der Beschuldigte seit Juni 2018, als ihm erstmals Akteneinsicht gewährt wurde, Kenntnis von der im Anzeigerapport vom 3. Mai 2018 aufgeführten Wohnadresse des Beschwerdeführers hat.