Die Vorgehensweise des Beschuldigten, sollte sie so vonstattengegangen sein, wie vom Beschwerdeführer und der Privatklägerin geschildert, stellt klarerweise eine Überreaktion dar und ist keinesfalls zu tolerieren. Sie war aber im Ergebnis einzig auf seine Tochter ausgerichtet. Sein Ziel, nämlich einen kompletten Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin, hat er offensichtlich erreicht.