5 lich eine spontane Bestrafungsreaktion des Beschwerdeführers dar, während der Beschuldigte mit seinem zweiten Auftritt eine weitere Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seiner Tochter ein für allemal verhindern wollte. Dass er dieses Ziel hatte und auch erreicht hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, sollte sie so vonstattengegangen sein, wie vom Beschwerdeführer und der Privatklägerin geschildert, stellt klarerweise eine Überreaktion dar und ist keinesfalls zu tolerieren.