Es sind die Konflikte mit seiner Ehefrau oder seiner Tochter, bei denen er seine Emotionen nicht im Griff zu haben scheint. Vorfälle, bei denen der Beschuldigte wahllos gegen Aussenstehende gewalttätig geworden wäre, sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist zwar zweifellos kein Familienmitglied. Er verkennt jedoch, dass er als damaliger Freund der Privatklägerin in besonderer Nähe zur Familie stand und gerade deswegen in den Fokus des Beschuldigten geriet, weil dieser mit männlichen Bekanntschaften seiner Tochter nicht einverstanden war. Der erste Vorfall stellte offensicht-