5. Dass die geschilderten Vorfälle beim Beschwerdeführer Spuren hinterlassen haben, scheint nachvollziehbar. Auf subjektiver Ebene ebenfalls verständlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen Angst vor dem Beschuldigten verspürt. Objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers fehlen jedoch. Wie die Akten zeigen, stand das beschriebene gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers jeweils klar im familiären Kontext. Es sind die Konflikte mit seiner Ehefrau oder seiner Tochter, bei denen er seine Emotionen nicht im Griff zu haben scheint.