Das Recht, das Zeugnis aus den vorgenannten Gründen zu verweigern, kommt nur subsidiär zur Anwendung. Es besteht erst, wenn die drohende Gefahr nicht mit Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO abgewendet werden kann (VEST/HORBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 169 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 169 StPO).