2014, N. 16 zu Art. 169 StPO). Die erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht etwa dann, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen ausgestossen wurden, bereits entsprechende Attacken erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegte oder noch bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Allzu hohe Anforderungen an die Gefahrenlage und deren Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen. Erforderlich sind jedoch stets konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen erheblicher Gefahren oder drohender schwerer Nachteile.