4. Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann (Art. 169 Abs. 3 StPO). Der Zeuge muss glaubhaft machen, dass er oder eine ihm nahe stehende Person einer solchen Gefahr ausgesetzt ist. Dabei müssen nebst dem subjektiven Gefühl des Zeugen auch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung vorhanden sein.