4 nicht doch umsetzen werde. Mit Blick auf die zwei bereits erfolgten Angriffe und die dabei gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohungen wäre es schlicht unverhältnismässig, eine erneute Todesdrohung bzw. einen Angriff zu verlangen, welche die drohende Gewaltbereitschaft des Beschuldigten manifestieren würde.