Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich umso mehr, als dass der Beschuldigte davon ausgehen müsse, der Beschwerdeführer werde belastende Aussagen gegen ihn machen. Werde die Einvernahme per Video übertragen, könne der Beschuldigte zudem das Gesicht des Beschwerdeführers sehen und ihn fortan leicht wieder erkennen. Dass seit Juni 2018 trotz Kenntnis der Wohnadresse ein Angriff ausgeblieben sei, stelle somit keine Gewähr dar, dass der Beschuldigte nach der Zeugenaussage des Beschwerdeführers die angedrohten Repressalien