In seiner Replik ergänzte er, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei einzig aufgrund der Strafanzeige von E.________ eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer seinerseits habe gerade wegen potentieller Repressalien durch den Beschuldigten keine Strafanzeige eingereicht. Aufgrund des Vorfalls habe er sich auch weitestgehend von E.________ distanziert. Erst durch die Vorladung, als Zeuge gegen den Beschuldigten auszusagen, sei er wieder in dessen Fokus gerückt. Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich umso mehr, als dass der Beschuldigte davon ausgehen müsse, der Beschwerdeführer werde belastende Aussagen gegen ihn machen.