Beim zweiten Vorfall habe zwar der Begleiter des Beschwerdeführers im Fokus des Angriffs gestanden. Der Vorfall zeige jedoch klar, dass der Beschuldigte nicht davor zurückweiche, männliche Bekanntschaften seiner Tochter auf offener Strasse physisch anzugreifen. Es handle sich somit keinesfalls um Konflikte rein familiärer Art. Schlussfolgernd sei festzuhalten, dass das Gewaltpotential des Beschuldigten, trotz fehlender Einträge im Strafregister, nicht nur in familiären, sondern auch in ausserfamiliären Konflikten äusserst ausgeprägt sei. Daher bestehe eine konkrete und ernstliche Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers.