Sie würden namentlich befürchten, dass der Beschuldigte bei ihnen vor der Haustüre auftauchen oder dem Beschwerdeführer erneut irgendwo abpassen könnte. Im Rahmen des Vorfalls vom 10. April 2018 habe der Beschuldigte durch massive Gewaltanwendung auf den Beschwerdeführer eingewirkt. Es sei festzuhalten, dass er mehrfach Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen und ein entsprechender Angriff ihm gegenüber bereits erfolgt sei. Beim zweiten Vorfall habe zwar der Begleiter des Beschwerdeführers im Fokus des Angriffs gestanden.