Weiter führte er aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe von F.________ erfahren, dass es im Haus der Familie A.________ immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen sei, infolge derer die Ehefrau das Frauenhaus aufgesucht habe und eine Fernhaltemassnahme gegen den Beschuldigten habe verfügt werden müssen. Die zwei Angriffe und das Wissen um das Gewaltpotential des Beschuldigten hätten zu einer tiefsitzenden Angst des Beschwerdeführers und seiner Familie geführt. Sie würden namentlich befürchten, dass der Beschuldigte bei ihnen vor der Haustüre auftauchen oder dem Beschwerdeführer erneut irgendwo abpassen könnte.