BSG 162.11). Fraglich ist, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Während die gewöhnliche Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage beträgt, verlangt Art. 174 Abs. 2 StPO, dass der Zeuge «sofort» an die Beschwerdeinstanz gelangt. Art. 174 Abs. 2 StPO bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen der Zeuge bei einer Einvernahme bereits vor Ort ist. In solchen Fällen macht es offensichtlich Sinn, dass der Zeuge sofort reagieren muss. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft eine gewöhnliche schriftliche Verfügung. Es kann daher die zehntätige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO analog angewandt werden.