Bei der Eingabe des Zeugen handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn, sie wird aber nach den gleichen Regeln wie eine Beschwerde behandelt. Dementsprechend werden die Eingabe des Zeugen der Einfachheit halber als Beschwerde und der Zeuge als Beschwerdeführer bezeichnet. 2.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 174 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).