2 59 vom 4. April 2012 E. 2 m.w.H.). Vorliegend wurde das Zeugnisverweigerungsrecht zwar nicht wie in den beiden genannten Verfahren während einer laufenden Einvernahme, sondern bereits im Vorfeld, als Reaktion auf die Zeugenvorladung, geltend gemacht, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfügung erlassen hat. Die vorstehenden Überlegungen gelten aber auch hier. Bei der Eingabe des Zeugen handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn, sie wird aber nach den gleichen Regeln wie eine Beschwerde behandelt.