Hingegen schloss sie den Beschuldigten während der Einvernahme von der persönlichen Anwesenheit im Einvernahmeraum aus. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass er die Einvernahme per Videoübertragung in einem Nebenraum mitverfolgen und im Anschluss daran über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen kann (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob C.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm das Recht auf Zeugnisverweigerung zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.