Hingegen hiess sie den Antrag auf Begleitung durch eine Vertrauensperson gut. Auf Verlangen von C.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2020 die angefochtene Verfügung. Darin wies sie die Anträge des Zeugen C.________ auf Zeugnisverweigerung, Ausschluss aller Parteien an seiner Einvernahme und Zusicherung der Anonymität ab (Ziff. 1). Hingegen schloss sie den Beschuldigten während der Einvernahme von der persönlichen Anwesenheit im Einvernahmeraum aus.