Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Zeuge/Gesuchsteller Gegenstand Schutzmassnahmen / Zeugnisverweigerungsrecht Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Februar 2020 (BM 18 18816) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wird vorgeworfen, am 10. April 2018 sei- ne damals 14-jährige Tochter E.________ geschlagen, bedroht und ihr Mobiltele- fon beschädigt zu haben. E.________ erstattete Strafanzeige gegen ihren Vater. In den Vorfall involviert war auch der damalige Freund von E.________, C.________. Auch er soll vom Beschuldigten geschlagen worden sein. Er verzichtete jedoch auf die Einreichung einer Strafanzeige. Am 10. Januar 2020 wurde C.________ betref- fend den Vorfall vom 10. April 2018 als Zeuge vorgeladen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte C.________ der zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, er wolle keine Aussagen machen, da er Repressalien seitens des Beschuldigten befürchte. Zudem ersuchte er um die Möglichkeit, sich von einer Vertrauensperson zur Einvernahme begleiten zu lassen, alle Parteien von seiner Einvernahme auszuschliessen und eine Kon- frontation mit dem Beschuldigten oder seiner Tochter anlässlich der Befragung zu vermeiden. Schliesslich beantragte er die anonyme Behandlung seiner Wohn- adresse. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass im vorliegenden Fall keine Möglichkeit bestehe, ihn von seiner Zeugnispflicht zu befreien und die beantragten Schutzmassnahmen anzuordnen. Hingegen hiess sie den Antrag auf Begleitung durch eine Vertrauensperson gut. Auf Verlangen von C.________ erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2020 die angefochtene Verfügung. Darin wies sie die Anträge des Zeugen C.________ auf Zeugnisver- weigerung, Ausschluss aller Parteien an seiner Einvernahme und Zusicherung der Anonymität ab (Ziff. 1). Hingegen schloss sie den Beschuldigten während der Ein- vernahme von der persönlichen Anwesenheit im Einvernahmeraum aus. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass er die Einvernahme per Videoübertragung in einem Nebenraum mitverfolgen und im Anschluss daran über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen stellen kann (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob C.________ am 17. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, ihm das Recht auf Zeugnisverweigerung zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im anschliessenden Beschwerdeverfah- ren stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. März 2020 Antrag auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 19. März 2020 hielt C.________ vollumfänglich an seinen Anträgen und deren Begründung fest. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann ein Zeu- ge sofort nach der Eröffnung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisver- weigerung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdekammer erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn. Das Verfahren richtet sich jedoch im Wesentli- chen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens, allerdings unter der Berück- sichtigung, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen hat, da die Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren kann (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 und 12 2 59 vom 4. April 2012 E. 2 m.w.H.). Vorliegend wurde das Zeugnisverweigerungs- recht zwar nicht wie in den beiden genannten Verfahren während einer laufenden Einvernahme, sondern bereits im Vorfeld, als Reaktion auf die Zeugenvorladung, geltend gemacht, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfügung er- lassen hat. Die vorstehenden Überlegungen gelten aber auch hier. Bei der Eingabe des Zeugen handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn, sie wird aber nach den gleichen Regeln wie eine Beschwerde behandelt. Dement- sprechend werden die Eingabe des Zeugen der Einfachheit halber als Beschwerde und der Zeuge als Beschwerdeführer bezeichnet. 2.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 174 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Fraglich ist, ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Während die gewöhnliche Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage beträgt, verlangt Art. 174 Abs. 2 StPO, dass der Zeuge «sofort» an die Beschwerdeinstanz gelangt. Art. 174 Abs. 2 StPO bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen der Zeuge bei einer Einvernahme bereits vor Ort ist. In solchen Fällen macht es offensichtlich Sinn, dass der Zeuge sofort reagieren muss. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft eine gewöhnliche schriftliche Ver- fügung. Es kann daher die zehntätige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO analog angewandt werden. Diese Frist sowie im Übrigen auch die Form hat der Beschwerdeführer gewahrt. Die Legitimation des als Zeuge vorgeladenen Be- schwerdeführers ist mit Art. 174 StPO klarerweise gegeben. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. In seiner Beschwerde schildert der Beschwerdeführer einleitend die Geschehnisse, wie sie sich am 10. April 2018 aus seiner Sicht im Elternhaus seiner damaligen Freundin und heutigen Privatklägerin ereignet haben: «Am 10. April 2018 wurden der Beschwerdeführer und E.________ beim Verlassen des Badezim- mers vom Vater der E.________, A.________ (hiernach Beschuldigter) unvermittelt angegriffen. Der Beschuldigte, welchem der Beschwerdeführer bislang noch nie begegnet war, ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt. Daraufhin schlug der Beschuldigte E.________ auf den Rücken und ins Gesicht und warf ihr Handy gegen die Wand. Den Beschwerde- führer zerrte er am Kragen seines T-Shirts aus dem Badezimmer und schlug ihn ebenfalls mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Anschliessend zog er den Beschwerdeführer die Treppe ins Wohnzimmer hinunter, wo er ihn ein weiteres Mal schlug, und ihm mehrmals auf Englisch drohte, ihn umzubringen. Der Beschuldigte führte aus, dass er heute einen guten Tag erwischt habe, ansonsten der Beschwer- deführer bereits im Inselspital wäre. Ebenso betitelte er den Beschwerdeführer als „piece of shit" und „junkie". Er forderte den Beschwerdeführer, unter der Drohung, er würde ihn andernfalls umbringen, dazu auf, sich auszuziehen. Daraufhin entledigte sich der Beschwerdeführer seiner Hose und, nach erneuter Todesdrohung, auch seines Oberteils und der Unterhose. Als der Beschwerdeführer nackt im Wohnzimmer stand und mit seinen Händen seine Geschlechtsteile verdeckte, wurde er vom Be- schuldigten aufgefordert, seine Hände von den Geschlechtsteilen wegzunehmen, ansonsten werde ihn der Beschuldigte nackt auf die Strasse stellen. In diesem Zustand musste der Beschwerdeführer vor dem Beschuldigten ausharren. Erst mit dem Eintreffen der Ehefrau, F.________, erlaubte der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer sich wieder anzuziehen und das Haus zu verlassen. Am Folgetag 3 wurde beim Beschwerdeführer im City Notfall Bern eine Kontusion des rechten Kiefergelenks festge- stellt.» Ergänzend dazu beschrieb er einen weiteren Vorfall: «Nur rund drei Wochen nach diesem Vorfall, Anfang Mai 2018, lauerte der Beschuldigte dem Be- schwerdeführer und seinem Kollegen, G.________ (Nachname unbekannt), erneut unter der Zugbrü- cke auf der Schützenmatte auf. Anlässlich dieses Zusammentreffens riss der Beschuldigte G.________ an der Jacke herum, würgte und bedrohte ihn. Daraufhin verständigte der Beschwerde- führer telefonisch die Polizei, welche erfolgslos versuchte, den Beschuldigten auf dem Areal zu lokali- sieren. Der Vorfall müsste bei der Polizei aktenkundig sein.» Weiter führte er aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe von F.________ er- fahren, dass es im Haus der Familie A.________ immer wieder zu häuslicher Ge- walt gekommen sei, infolge derer die Ehefrau das Frauenhaus aufgesucht habe und eine Fernhaltemassnahme gegen den Beschuldigten habe verfügt werden müssen. Die zwei Angriffe und das Wissen um das Gewaltpotential des Beschul- digten hätten zu einer tiefsitzenden Angst des Beschwerdeführers und seiner Fami- lie geführt. Sie würden namentlich befürchten, dass der Beschuldigte bei ihnen vor der Haustüre auftauchen oder dem Beschwerdeführer erneut irgendwo abpassen könnte. Im Rahmen des Vorfalls vom 10. April 2018 habe der Beschuldigte durch massive Gewaltanwendung auf den Beschwerdeführer eingewirkt. Es sei festzuhal- ten, dass er mehrfach Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer ausgespro- chen und ein entsprechender Angriff ihm gegenüber bereits erfolgt sei. Beim zwei- ten Vorfall habe zwar der Begleiter des Beschwerdeführers im Fokus des Angriffs gestanden. Der Vorfall zeige jedoch klar, dass der Beschuldigte nicht davor zurückweiche, männliche Bekanntschaften seiner Tochter auf offener Strasse phy- sisch anzugreifen. Es handle sich somit keinesfalls um Konflikte rein familiärer Art. Schlussfolgernd sei festzuhalten, dass das Gewaltpotential des Beschuldigten, trotz fehlender Einträge im Strafregister, nicht nur in familiären, sondern auch in ausserfamiliären Konflikten äusserst ausgeprägt sei. Daher bestehe eine konkrete und ernstliche Gefährdung für Leib und Leben des Beschwerdeführers. Zusam- menfassend seien die Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers gegeben. In seiner Replik ergänzte er, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sei einzig aufgrund der Strafanzeige von E.________ eingeleitet worden. Der Be- schwerdeführer seinerseits habe gerade wegen potentieller Repressalien durch den Beschuldigten keine Strafanzeige eingereicht. Aufgrund des Vorfalls habe er sich auch weitestgehend von E.________ distanziert. Erst durch die Vorladung, als Zeuge gegen den Beschuldigten auszusagen, sei er wieder in dessen Fokus gerückt. Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich umso mehr, als dass der Be- schuldigte davon ausgehen müsse, der Beschwerdeführer werde belastende Aus- sagen gegen ihn machen. Werde die Einvernahme per Video übertragen, könne der Beschuldigte zudem das Gesicht des Beschwerdeführers sehen und ihn fortan leicht wieder erkennen. Dass seit Juni 2018 trotz Kenntnis der Wohnadresse ein Angriff ausgeblieben sei, stelle somit keine Gewähr dar, dass der Beschuldigte nach der Zeugenaussage des Beschwerdeführers die angedrohten Repressalien 4 nicht doch umsetzen werde. Mit Blick auf die zwei bereits erfolgten Angriffe und die dabei gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohungen wäre es schlicht unverhältnismässig, eine erneute Todesdrohung bzw. einen Angriff zu ver- langen, welche die drohende Gewaltbereitschaft des Beschuldigten manifestieren würde. 4. Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein an- derer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann (Art. 169 Abs. 3 StPO). Der Zeuge muss glaubhaft machen, dass er oder eine ihm nahe stehende Person einer solchen Gefahr ausgesetzt ist. Dabei müssen nebst dem subjektiven Gefühl des Zeugen auch objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdung vorhanden sein. Der Verfahrensleitung muss es möglich sein, die Angaben zu objektivieren (VEST/HORBER, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 169 StPO; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 169 StPO). Die erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht etwa dann, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehö- rigen ausgestossen wurden, bereits entsprechende Attacken erfolgten oder solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegte oder noch be- wegt, ernsthaft zu befürchten sind. Allzu hohe Anforderungen an die Gefahrenlage und deren Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen. Erforderlich sind jedoch stets konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen erheblicher Gefahren oder drohender schwerer Nachteile. Der allgemeine psychische Druck, mögliche Nachteile in per- sönlicher oder finanzieller Hinsicht sowie denkbare Einschüchterungen genügen nicht, ebenso wenig die Erwartung, dass z.B. die beschuldigte Person auf belas- tende Zeugenaussagen mit Hass reagieren könnte (SCHMID/JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 f. zu Art. 149 StPO). Das Recht, das Zeugnis aus den vorgenannten Gründen zu verweigern, kommt nur subsidiär zur Anwendung. Es besteht erst, wenn die drohende Gefahr nicht mit Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO abgewendet werden kann (VEST/HORBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 169 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 169 StPO). 5. Dass die geschilderten Vorfälle beim Beschwerdeführer Spuren hinterlassen ha- ben, scheint nachvollziehbar. Auf subjektiver Ebene ebenfalls verständlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen Angst vor dem Beschuldigten verspürt. Ob- jektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers fehlen jedoch. Wie die Akten zeigen, stand das beschriebene gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers jeweils klar im familiären Kontext. Es sind die Konflikte mit sei- ner Ehefrau oder seiner Tochter, bei denen er seine Emotionen nicht im Griff zu haben scheint. Vorfälle, bei denen der Beschuldigte wahllos gegen Aussenstehen- de gewalttätig geworden wäre, sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist zwar zweifellos kein Familienmitglied. Er verkennt jedoch, dass er als damaliger Freund der Privatklägerin in besonderer Nähe zur Familie stand und gerade des- wegen in den Fokus des Beschuldigten geriet, weil dieser mit männlichen Bekannt- schaften seiner Tochter nicht einverstanden war. Der erste Vorfall stellte offensicht- 5 lich eine spontane Bestrafungsreaktion des Beschwerdeführers dar, während der Beschuldigte mit seinem zweiten Auftritt eine weitere Kontaktaufnahme des Be- schwerdeführers mit seiner Tochter ein für allemal verhindern wollte. Dass er die- ses Ziel hatte und auch erreicht hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, sollte sie so vonstattengegangen sein, wie vom Beschwerdeführer und der Privatklägerin geschildert, stellt klarerwei- se eine Überreaktion dar und ist keinesfalls zu tolerieren. Sie war aber im Ergebnis einzig auf seine Tochter ausgerichtet. Sein Ziel, nämlich einen kompletten Kon- taktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin, hat er offen- sichtlich erreicht. Entsprechend sind weitere Übergriffe seither ausgeblieben – dies, obwohl der Beschuldigte seit Juni 2018, als ihm erstmals Akteneinsicht gewährt wurde, Kenntnis von der im Anzeigerapport vom 3. Mai 2018 aufgeführten Wohn- adresse des Beschwerdeführers hat. Dass die anstehende Zeugeneinvernahme die Bedrohungslage wieder hat aufleben lassen, ist allein schon dadurch widerlegt, dass die Vorladung vom 10. Januar 2020, von der auch eine Kopie an den Be- schuldigten gegangen war, offensichtlich keinen Kontaktversuch bei diesem aus- gelöst hat. Ansonsten wäre dies spätestens in der Replik geltend gemacht worden. Ausserdem hat der Beschuldigte sicher nicht vergessen, wer der Beschwerdeführer ist und wie er aussieht. Damit ist auch das Argument, dass er ihn nach der Videoü- bertragung der Einvernahme leicht wieder erkennen könnte, nicht stichhaltig. Dass der Beschwerdeführer belastende Aussagen machen kann, dürfte dem Beschuldig- ten ebenfalls längst bekannt sein. Wenn der Beschuldigte seit den fraglichen Vor- fällen im Mai 2018, also seit bald zwei Jahren, keine Kontaktaufnahme unternom- men hat, lässt dies klar auf das Fehlen einer objektiven Bedrohungslage schlies- sen. Zusammenfassend sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers in subjektiver Hinsicht zwar verständlich. Objektiv betrachtet fehlt es aber an einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, wie sie Art. 169 Abs. 3 StPO für die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts verlangt. Der Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Beschwerde- führers unzulässig ist und er der Zeugenvorladung Folge zu leisten hat. 6. Nach der Grundregel von Art. 423 StPO trägt der Kanton die Kosten, sofern die StPO keine abweichende Bestimmung enthält. Die Bestimmung von Art. 428 StPO, wonach im Rechtsmittelverfahren die unterliegende Partei die Kosten trägt, kann vorliegend nicht zum Zug kommen, weil der Entscheid nach Art. 174 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist. Eine Regelung, welche wie zum Beispiel beim Ausstand die Kostenauflage an die gesuchstellende Person ermög- licht (Art. 59 Abs. 4 StPO), existiert bei Art. 174 StPO nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsteller fehlt somit. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 164 vom 8. Juni 2016 E. 7 und BK 12 59 vom 4. April 2012 E. 5). 7. Ein Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Die Bestimmung, welche sich zum Entschä- 6 digungsanspruch Dritter ausdrücklich äussert, Art. 434 StPO, ist auf die vorliegen- de Konstellation nicht anwendbar, denn es geht nicht darum, dass der Beschwer- deführer durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehör- den einen Schaden erlitten hätte. Denkbar wäre es, dem Beschwerdeführer in ana- loger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzuspre- chen. Dies würde aber ein Obsiegen seinerseits voraussetzen. Da der Beschwer- deführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, ist ein Entschädi- gungsanspruch zu verneinen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung von C.________ nicht zulässig ist. Er ist verpflichtet, im Verfahren BM 18 18816 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge auszusagen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Zeugen/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 27. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8