Ob die Haftanordnung gegenüber der Kindsmutter rechtens war, wird in einem separaten Verfahren beurteilt. Dank der Unterstützung der Schwiegermutter ist für die Kinder jedenfalls gesorgt (Anhörung des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht vom 14. Februar 2020 S. 3 Z. 11). Dem Beschwerdeführer und der Familie ist es zuzumuten, sich bis am 10. März 2020 weiterhin entsprechend zu organisieren. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird mit der angeordneten Untersuchungshaft nicht verletzt.