Damit liegt sie nicht in der Nähe der aufgrund der jetzigen Verdachtslage zu erwartenden Freiheitsstrafe. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von sieben und neun Jahren hat, vermag die Verhältnismässigkeit der Haft nicht zu erschüttern. Zwar stellt die Haftanordnung für die familiäre Situation zweifellos eine starke Belastung dar, dies vor allem deshalb, weil seine Partnerin und Mutter der Kinder ebenfalls verhaftet worden ist. Ob die Haftanordnung gegenüber der Kindsmutter rechtens war, wird in einem separaten Verfahren beurteilt.