Zudem deutet die derzeitige Beweislage auf eine wiederholte Tatbegehung hin. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der bekanntlich zusammen mit drei weiteren Personen, unter anderem seiner Lebenspartnerin, verhaftet wurde, bandenmässig gehandelt hat. Diesfalls käme die erhöhte Strafandrohung von Art. 139 Ziff. 3 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten) zum Tragen. Die angeordnete Untersuchungshaft wurde auf die kurze Dauer von einem Monat beschränkt. Damit liegt sie nicht in der Nähe der aufgrund der jetzigen Verdachtslage zu erwartenden Freiheitsstrafe.