9 freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). 5.3 Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass beim zur Diskussion stehenden Deliktsbetrag, nämlich bereits aufgrund der bei der Hausdurchsuchung gefundenen CHF 6‘271.30, nicht mehr von einer kleinen Deliktssumme gesprochen werden könne. Zudem deutet die derzeitige Beweislage auf eine wiederholte Tatbegehung hin.