Für die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sei die Untersuchungshaft daher in jedem Fall unverhältnismässig. 5.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die angeordnete Massnahme, hier die Untersuchungshaft, geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO.